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Eine hochwertige Nahrungsergänzung macht in der Regel nur Sinn, wenn man sie dauernd zuführt. Von einigen Ausnahmen abgesehen, die auch kurmäßig zugeführt werden können, bedeutet die Entscheidung zur Substitution eine lebenslange Ergänzung. Das kann ins Geld gehen. Ob man von einem hochwertigen Produkt aus Kostenersparnis nur einen Teil der empfohlenen Dosis täglich zu sich nimmt oder lieber gleich ein preiswerteres Produkt kauft, ist auch Ansichtssache.

Verständlicherweise fordert mancher Verbraucher eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse – und schließt sich damit der zweischneidigen Argumentation von Big Pharma an, denn auch diese wollen Nahrungsbestandteile in die Regale der Apotheken verbannen. Hier ist eine klare Abgrenzung dringend angebracht.

Prinzipiell sind Nahrungsergänzungen den Lebensmitteln zuzuordnen und somit nicht Sache der Krankenkasse. Lediglich bei eindeutigen medizinischen Indikationen sollte über eine Kostenübernahme durch die Kassen nachgedacht werden. Es kann schließlich nicht dem Verbraucher angelastet werden, dass die medizinische Fraktion den Heilungsbegriff – im eigenen Interesse – geradezu uferlos definiert hat, um sich dann bei der Kostenübernahme die Hände in Unschuld zu waschen.

Die janusköpfige Wirkungsweise von Mikronährstoffen (einerseits normale Nahrung, andererseits Heilwirkung) wird bei der inkonsequenten Handhabung der Kostenübernahme durch die Kassen überdeutlich. Grundsätzlich wehren sich die Kassen gegen die Kostenübernahme von Nahrungsergänzungen – auch wenn sie angebracht sind. Verständlich, denn zu Ende gedacht, kann das – wenn es Schule macht – den Konkurs des Systems nach sich ziehen. Dennoch übernahmen bisher manche Kassen die Kosten für z.B. einen hochwertigen Basisnährstoff. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt ihn verschrieb bzw. den therapeutischen Einsatz empfahl. Es konnte sich in diesen speziellen Fällen auszahlen, wenn man hier etwas Aufwand investierte und gemeinsam mit seinem Arzt vorging. Nicht zuletzt wegen der lautstarken Vermarktung mancher Organisationen (wie z.B. des Dr.-Rath-Netzwerks) wurden jedoch sogar die kulanten Kassen zurückhaltender.

Etwas Hintergrundwissen über die Kassenstruktur kann von Nutzen sein. Die ursprüngliche Idee der Krankenkassen, auch einem wirtschaftlich schwachen Personenkreis eine Behandlung von Krankheit zu ermöglichen, ist schon längst der Forderung nach einem umfassenden Gesundheitsschutz gewichen. Der Wettbewerbsdruck der Kassen untereinander hat dazu geführt, dass etliche Therapiemethoden eigentlich nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang der Kassen gehören – und im Einzelfall doch bezahlt werden. Viele Verbraucher mögen dies begrüßen und übersehen, dass sie damit gleichzeitig an der Kostenschraube (Beiträge) drehen.

Die teilweise undurchschaubaren Kriterien der Kann-Leistungen und Kulanz-Zahlungen sorgen für eine recht umfangreiche Grauzone. Im Bereich der wissenschaftlich nicht anerkannten Therapien muss der Patient auf jeden Fall selbst die Initiative ergreifen und seine Forderungen gut begründen können. Voraussetzung ist, dass ein Arzt die Behandlungsform verschreibt. Der wird sich jedoch aus guten Gründen bedeckt halten und dem Patienten notfalls die alternative Therapie auszureden versuchen. Verschreibt er sie nämlich, dann kann es ihm passieren, dass die Kasse die Kosten später ablehnt und sich bei dem betreffenden Arzt schadlos hält. In Zweifelsfällen werden Ärzte daher eine private Behandlung mit ihrem Patienten zu vereinbaren versuchen und dem Patienten die Abrechnung mit der Kasse überlassen. Auch hier gibt es jedoch gesetzliche Haken und Ös-en für den Arzt, die man am besten in einem offenen Gespräch klärt.

Der Patient muss selbst den Instanzenweg gehen und gegebenenfalls etliche Verwaltungsakte über sich ergehen lassen. Die erste Hürde ist der Sachbearbeiter, der seine Entscheidung in Zweifelsfällen vom so genannten medizinischen Beratungsdienst abhängig macht. Was für manche Patienten nach Schikane riecht, macht jedoch Sinn, denn es geht hier um Gelder einer Gemeinschaft. Der Beitragszahler mokiert sich schließlich zu Recht, wenn mit seinem Geld unsinnige Therapien anderer bezahlt werden und lediglich obskure pseudomedizinische Handlungsreisende davon profitieren.

Da vieles Auslegungssache ist, sollte man sich durch ablehnende Bescheide nicht entmutigen lassen und notfalls immer wieder Einspruch einlegen. Die letzte Instanz ist für gesetzlich Versicherte das Sozialgericht, für privat Versicherte das Zivilgericht. Im Streitfalle sollte man mit guten Argumenten gewappnet sein und möglichst auf ähnliche Fälle (Gerichtsurteile) verweisen können. Dabei können die Erfahrungen von so genannten Selbsthilfegruppen sehr hilfreich sein. Die Adressen kann man erfragen unter: Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V., Friedrichstr. 28, 53392 Gießen.

Der Befund- und Behandlungsbericht des Arztes sollte eine genaue Diag-nose enthalten und eine Begründung, warum eine weitere schulmedizinische Behandlung abzulehnen ist; des Weiteren Angaben, welche Therapien bereits erfolglos durchgeführt wurden; Begründung, warum man erwarten darf, dass die alternative Therapie erfolgreich sein wird; Berechnung der Kosten.

Vor allem wenn teure Medikamente dadurch reduziert werden können und/oder Nebenwirkungen gängiger Medikamente nicht mehr akzeptabel sind, wird man eher auf offene Ohren stoßen. Es spricht sich – gottlob – allmählich herum, dass z.B. Coenzym Q10 die Einnahme der üblichen Blut-hochdruck-Medikamente zu senken vermag. Allerdings ist Coenzym Q10 auch nicht preiswert.

In eindeutig therapeutischen Fällen ist die Kasse sogar verpflichtet, die Kosten zu erstatten. Allerdings ist dies mit handfesten Untersuchungen, Diagnosen und Nachweisen verbunden. Es ist ratsam in solchen Fällen mit und nicht gegen die schulmedizinischen Formalitäten zu arbeiten. Als Betroffener kann man z.B. mittels einer Redox-Serum-Analyse (RSA, siehe dort) sowohl seinen aktuellen Immunstatus als auch den Bedarf an Antioxidanzien exakt ermitteln lassen. Basierend auf diesen handfesten Daten kann der behandelnde Arzt eine persönliche Rezeptur für seinen Patienten schreiben (bzw. abschreiben). Hier liegt der wesentliche Unterschied: Während marktübliche Basisnährstoffe allein schon wegen fehlender Zulassung nicht erstattungsfähig sind, kann sich die Kasse bei einer persönlichen Rezeptur kaum noch entziehen.

Die deutschen Gerichte haben sich übrigens im Urteilstenor für die Erstattung nicht etablierter Verfahren ausgesprochen, wenn andere Therapien versagten oder das alternative Verfahren die gleiche Aussicht auf Erfolg wie etablierte Therapien bietet (Sozialgericht Aachen F 13 KR 35/98, OLG München 19 U 1901/98). Im strittigen Fall dürfte man mit einem versierten Anwalt weit kommen, denn für etliche Krankheiten gibt es keine etablierten Verfahren. Entscheidend für die Kostenerstattung dürfte nicht der tatsächliche Behandlungserfolg sein, denn dafür gibt es auch bei etablierten Verfahren keine Garantie, sondern die gleiche Aussicht auf Erfolg. Wenn etablierte Verfahren versagt haben, dann bietet jede alternative Behandlung eine Verbesserung der Erfolgsaussichten. Bei etlichen vor allem chronischen Krankheiten ist die Erfolgsaussicht etablierter Verfahren sehr gering bzw. nicht vorhanden.

Auch steuerlich können die Aufwendungen für NEM unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist das Attest eines Amtsarztes, dass die Behandlungskosten für die Linderung oder Heilung einer Krankheit aufgewendet werden mussten (Bundesfinanzhof III R 22/00).

Letztendlich wird sich jeder damit auseinander setzen müssen, ob und inwiefern er sich die Verantwortung für sein Leben aus der Hand nehmen lässt und/oder wie weit Kostenargumente gehen dürfen. Selbstredend kann eine dauernde Substitution ein empfindliches Loch in die Haushaltskasse reißen. Aber die Institution, die einem die Entscheidung darüber abnimmt, was man für seine Gesundheit übrig haben soll und wie viel einem das wert sein sollte – die gibt es nicht.

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