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Eine hochwertige Nahrungsergänzung macht in der Regel nur Sinn, wenn man sie
dauernd zuführt. Von einigen Ausnahmen abgesehen, die auch kurmäßig zugeführt
werden können, bedeutet die Entscheidung zur Substitution eine lebenslange
Ergänzung. Das kann ins Geld gehen. Ob man von einem hochwertigen Produkt aus
Kostenersparnis nur einen Teil der empfohlenen Dosis täglich zu sich nimmt oder
lieber gleich ein preiswerteres Produkt kauft, ist auch Ansichtssache.
Verständlicherweise fordert mancher Verbraucher eine Kostenübernahme durch
die Krankenkasse – und schließt sich damit der zweischneidigen Argumentation von
Big Pharma an, denn auch diese wollen Nahrungsbestandteile in die Regale der
Apotheken verbannen. Hier ist eine klare Abgrenzung dringend angebracht.
Prinzipiell sind Nahrungsergänzungen den Lebensmitteln zuzuordnen und somit
nicht Sache der Krankenkasse. Lediglich bei eindeutigen medizinischen
Indikationen sollte über eine Kostenübernahme durch die Kassen nachgedacht
werden. Es kann schließlich nicht dem Verbraucher angelastet werden, dass die
medizinische Fraktion den Heilungsbegriff – im eigenen Interesse – geradezu
uferlos definiert hat, um sich dann bei der Kostenübernahme die Hände in
Unschuld zu waschen.
Die janusköpfige Wirkungsweise von Mikronährstoffen (einerseits normale
Nahrung, andererseits Heilwirkung) wird bei der inkonsequenten Handhabung der
Kostenübernahme durch die Kassen überdeutlich. Grundsätzlich wehren sich die
Kassen gegen die Kostenübernahme von Nahrungsergänzungen – auch wenn sie
angebracht sind. Verständlich, denn zu Ende gedacht, kann das – wenn es Schule
macht – den Konkurs des Systems nach sich ziehen. Dennoch übernahmen bisher
manche Kassen die Kosten für z.B. einen hochwertigen Basisnährstoff.
Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt ihn verschrieb bzw. den
therapeutischen Einsatz empfahl. Es konnte sich in diesen speziellen
Fällen auszahlen, wenn man hier etwas Aufwand investierte und gemeinsam mit
seinem Arzt vorging. Nicht zuletzt wegen der lautstarken Vermarktung mancher
Organisationen (wie z.B. des Dr.-Rath-Netzwerks) wurden jedoch sogar die
kulanten Kassen zurückhaltender.
Etwas Hintergrundwissen über die Kassenstruktur kann von Nutzen sein. Die
ursprüngliche Idee der Krankenkassen, auch einem wirtschaftlich schwachen
Personenkreis eine Behandlung von Krankheit zu ermöglichen, ist schon längst der
Forderung nach einem umfassenden Gesundheitsschutz gewichen. Der
Wettbewerbsdruck der Kassen untereinander hat dazu geführt, dass etliche
Therapiemethoden eigentlich nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang der Kassen
gehören – und im Einzelfall doch bezahlt werden. Viele Verbraucher mögen dies
begrüßen und übersehen, dass sie damit gleichzeitig an der Kostenschraube
(Beiträge) drehen.
Die teilweise undurchschaubaren Kriterien der Kann-Leistungen und
Kulanz-Zahlungen sorgen für eine recht umfangreiche Grauzone. Im Bereich der
wissenschaftlich nicht anerkannten Therapien muss der Patient auf jeden Fall
selbst die Initiative ergreifen und seine Forderungen gut begründen können.
Voraussetzung ist, dass ein Arzt die Behandlungsform verschreibt. Der wird sich
jedoch aus guten Gründen bedeckt halten und dem Patienten notfalls die
alternative Therapie auszureden versuchen. Verschreibt er sie nämlich, dann kann
es ihm passieren, dass die Kasse die Kosten später ablehnt und sich bei dem
betreffenden Arzt schadlos hält. In Zweifelsfällen werden Ärzte daher eine
private Behandlung mit ihrem Patienten zu vereinbaren versuchen und dem
Patienten die Abrechnung mit der Kasse überlassen. Auch hier gibt es jedoch
gesetzliche Haken und Ös-en für den Arzt, die man am besten in einem offenen
Gespräch klärt.
Der Patient muss selbst den Instanzenweg gehen und gegebenenfalls etliche
Verwaltungsakte über sich ergehen lassen. Die erste Hürde ist der
Sachbearbeiter, der seine Entscheidung in Zweifelsfällen vom so genannten
medizinischen Beratungsdienst abhängig macht. Was für manche Patienten nach
Schikane riecht, macht jedoch Sinn, denn es geht hier um Gelder einer
Gemeinschaft. Der Beitragszahler mokiert sich schließlich zu Recht, wenn mit
seinem Geld unsinnige Therapien anderer bezahlt werden und lediglich obskure
pseudomedizinische Handlungsreisende davon profitieren.
Da vieles Auslegungssache ist, sollte man sich durch ablehnende Bescheide
nicht entmutigen lassen und notfalls immer wieder Einspruch einlegen. Die letzte
Instanz ist für gesetzlich Versicherte das Sozialgericht, für privat Versicherte
das Zivilgericht. Im Streitfalle sollte man mit guten Argumenten gewappnet sein
und möglichst auf ähnliche Fälle (Gerichtsurteile) verweisen können. Dabei
können die Erfahrungen von so genannten Selbsthilfegruppen sehr hilfreich sein.
Die Adressen kann man erfragen unter: Deutsche Arbeitsgemeinschaft
Selbsthilfegruppen e.V., Friedrichstr. 28, 53392 Gießen.
Der Befund- und Behandlungsbericht des Arztes sollte eine genaue Diag-nose
enthalten und eine Begründung, warum eine weitere schulmedizinische Behandlung
abzulehnen ist; des Weiteren Angaben, welche Therapien bereits erfolglos
durchgeführt wurden; Begründung, warum man erwarten darf, dass die alternative
Therapie erfolgreich sein wird; Berechnung der Kosten.
Vor allem wenn teure Medikamente dadurch reduziert werden können und/oder
Nebenwirkungen gängiger Medikamente nicht mehr akzeptabel sind, wird man eher
auf offene Ohren stoßen. Es spricht sich – gottlob – allmählich herum, dass z.B.
Coenzym Q10 die Einnahme der üblichen Blut-hochdruck-Medikamente zu senken
vermag. Allerdings ist Coenzym Q10 auch nicht preiswert.
In eindeutig therapeutischen Fällen ist die Kasse sogar verpflichtet, die
Kosten zu erstatten. Allerdings ist dies mit handfesten Untersuchungen,
Diagnosen und Nachweisen verbunden. Es ist ratsam in solchen Fällen mit
und nicht gegen die schulmedizinischen Formalitäten zu arbeiten. Als
Betroffener kann man z.B. mittels einer Redox-Serum-Analyse (RSA, siehe
dort) sowohl seinen aktuellen Immunstatus als auch den Bedarf an Antioxidanzien
exakt ermitteln lassen. Basierend auf diesen handfesten Daten kann der
behandelnde Arzt eine persönliche Rezeptur für seinen Patienten schreiben (bzw.
abschreiben). Hier liegt der wesentliche Unterschied: Während marktübliche
Basisnährstoffe allein schon wegen fehlender Zulassung nicht erstattungsfähig
sind, kann sich die Kasse bei einer persönlichen Rezeptur kaum noch entziehen.
Die deutschen Gerichte haben sich übrigens im Urteilstenor für die Erstattung
nicht etablierter Verfahren ausgesprochen, wenn andere Therapien versagten oder
das alternative Verfahren die gleiche Aussicht auf Erfolg wie etablierte
Therapien bietet (Sozialgericht Aachen F 13 KR 35/98, OLG München 19 U
1901/98). Im strittigen Fall dürfte man mit einem versierten Anwalt weit
kommen, denn für etliche Krankheiten gibt es keine etablierten Verfahren.
Entscheidend für die Kostenerstattung dürfte nicht der tatsächliche
Behandlungserfolg sein, denn dafür gibt es auch bei etablierten Verfahren keine
Garantie, sondern die gleiche Aussicht auf Erfolg. Wenn etablierte Verfahren
versagt haben, dann bietet jede alternative Behandlung eine Verbesserung der
Erfolgsaussichten. Bei etlichen vor allem chronischen Krankheiten ist die
Erfolgsaussicht etablierter Verfahren sehr gering bzw. nicht vorhanden.
Auch steuerlich können die Aufwendungen für NEM unter bestimmten Umständen
geltend gemacht werden. Voraussetzung ist das Attest eines Amtsarztes, dass die
Behandlungskosten für die Linderung oder Heilung einer Krankheit aufgewendet
werden mussten (Bundesfinanzhof III R 22/00).
Letztendlich wird sich jeder damit auseinander setzen müssen, ob und
inwiefern er sich die Verantwortung für sein Leben aus der Hand nehmen lässt
und/oder wie weit Kostenargumente gehen dürfen. Selbstredend kann eine dauernde
Substitution ein empfindliches Loch in die Haushaltskasse reißen. Aber die
Institution, die einem die Entscheidung darüber abnimmt, was man für seine
Gesundheit übrig haben soll und wie viel einem das wert sein sollte – die gibt
es nicht. |